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10.04.2019 in Wiesbaden / Für weitere Infos, bitte die
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Warum die Rückkehrpflicht für Mietwagen beibehalten werden muss
In der aktuellen Diskussion über eine Reform des Personenbeförderungsrechts
wird vorgeschlagen, dass die bestehende Rückkehrpflicht für Mietwagen
aufgehoben werden sollte. Zur Begründung wird angeführt, dass die
Rückkehrpflicht angesichts der modernen Technologien überflüssig sei und die
durch die Rückkehrpflicht verursachten Leerfahrten eine unzumutbare
Umweltbelastung seien.
Die Rückkehrpflicht wurde mit der sog. „Taxinovelle“ 1982 in das
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aufgenommen. Sie sollte die Abgrenzung
zwischen dem (im öffentlichen Verkehrsinteresse liegenden) Taxiverkehr und dem
privaten Mietwagenverkehr verbessern. Durch die Einführung „moderner
Technologien“ in den 60er Jahren (Funkdisposition) war die bisherige Abgrenzung
zwischen Taxis und Mietwagen in der Praxis weitgehend aufgehoben. Zahlreiche
Mietwagenflotten wurden wie Taxiverkehr betrieben und unterliefen dadurch die
im Interesse der Allgemeinheit geltenden Regelungen für den Taxiverkehr
(Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht). Mit der neu eingeführten
Rückkehrpflicht sollte das für Mietwagen geltende Bereithaltungsverbot ohne
konkreten Fahrauftrag durchgesetzt werden.
Die gegen die Rückkehrpflicht vorgebrachten verfassungsrechtlichen
Bedenken wurden mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) zurückgewiesen (Beschluss vom 14.11.1989, 1 BvL 14/85).
Das BVerfG hat dazu festgestellt, dass
- an
der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs ein wichtiges Interesse
der Allgemeinheit besteht;
- das
Bedürfnis nach einem funktionsfähigen Taxenverkehr nicht geringer geworden ist,
obwohl sich Bestand an privaten Pkw deutlich erhöht hat;
- mit
dem Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich
bereitzustellen, ein besonders wichtiges Interesse der Allgemeinheit verfolgt
wird;
- das
Rückkehrgebot grundsätzlich zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich
ist und ein gleich wirksames, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur
Erreichung des gewünschten Erfolges nicht ersichtlich ist;
- die
gleichwohl verbleibende Belastung durch die Rückkehrpflicht den
Mietwagenunternehmern zumutbar ist, weil das Rückkehrgebot letztlich der
Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs dient, die der
Gesetzgeber als besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls ansehen durfte.
Auch zu den mit der Rückkehrpflicht verbundenen Leerfahrten hat das
BVerfG Stellung bezogen. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch beim
Taxiverkehr Leerfahrten anfallen, weil die Bereithaltung der Taxis nur in der
Betriebssitzgemeinde und nur an behördlich gekennzeichneten Stellen (sog.
Halteplätze) erlaubt ist.
Tatsächlich unterscheiden sich die Quoten für Besetzt- und
Leerfahrten im Taxi- und Mietwagenverkehr nur marginal. Während im Taxiverkehr
das Verhältnis zwischen Leer- und Besetztfahrten ca. 50:50 beträgt, weist der
Mietwagenverkehr nach entsprechenden
Verkehrsuntersuchungen eine Quote von ca. 40% Besetzt- zu 60%
Leerfahrten aus. (vgl. die Marktuntersuchungen von Linne+Krause;
FG Düsseldorf, Urt. vom 03.06.2008, 14 V 1214/08 A (E)). Die Rückkehrpflicht
führt demnach nicht zu einer signifikant höheren Leerfahrtenquote im
Mietwagenverkehr. Eine unzumutbare Umweltbelastung ist durch die
Rückkehrpflicht gerade nicht zu verzeichnen.
Die Abschaffung der Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr führt nach
den Erfahrungen in London und New York dazu, dass die Mietwagen nach der
Ausführung eines Beförderungsauftrages unverzüglich (leer) in die Stadtzentren
zurückfahren, weil dort die meisten Beförderungsaufträge zu erwarten sind.
Neben dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen in den Stadtzentren führt das auch zu
erheblichen Problemen auf den öffentlichen Park- und Halteflächen, bzw. zu
einem Anstieg des umherfahrenden Verkehrs. In den meisten Städten steht heute
schon kein ausreichender Bereithaltungsraum für die konzessionierten Taxis zur
Verfügung. Sollten in Folge der Abschaffung der Rückkehrpflicht noch unzählige
Mietwagen dazu kommen, ist der Verkehrskollaps in den Stadtzentren absehbar.
Die Aufhebung der Rückkehrpflicht würde zudem den Taxiverkehr gegenüber dem Mietwagenverkehr
eklatant benachteiligen.
Die Bereithaltung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung hat sich
durch die „App-Technologie“ grundlegend verändert. Die in Echtzeit erteilten
Fahraufträge werden direkt in die zur Beförderung bereitgehaltenen Fahrzeuge
(Taxis oder Mietwagen) übermittelt. Die Bedeutung der Bereithaltung von Taxis
an ausgewiesenen Halteplätzen hat sich dadurch in der Praxis erheblich
verringert. Lediglich an sog. Hotspots wie Bahnhöfen oder Flughäfen erfüllen
die Taxihalteplätze noch die hergebrachte Funktion.
Taxis dürfen sich gem. § 47 Abs. 1 PBefG nur an behördlich
zugelassenen Stellen bereithalten. Bei der Aufhebung der Rückkehrpflicht dürften
sich Mietwagen ohne jede Einschränkung überall für die Personenbeförderung
bereithalten. Die Auftragserteilung über sog. „App-Vermittlungen“, die in
Echtzeit die Verbindung zwischen dem Fahrgast und dem Beförderungsunternehmen
herstellt, führt dazu, dass der auf öffentlichen Straßen überall
bereitgehaltene Mietwagen jeden Beförderungsauftrag sofort und unverzüglich
ausführen kann. Ein an ein Taxi erteilter Fahrauftrag würde die Anfahrt vom
jeweils nächst gelegenem Halteplatz erfordern. Im Ergebnis könnten Mietwagen
die erteilten Fahraufträge schneller ausführen als Taxis.
Diese Benachteiligung des Taxiverkehrs wird auch nicht dadurch
aufgehoben, dass man dem Mietwagen nur die Ausführung von bestellten Fahrten
erlaubt und das sog. „streethailing“ (auf öffentlichen Straßen sich bereithalten)
den Taxis vorbehält. Das Abwinken von Taxis oder das Aufsuchen von
Taxihalteplätzen hat durch die Entwicklung der „App-Vermittlungen“ weitgehend
an Bedeutung verloren. Der Wettbewerb um Fahrgastbestellungen findet heute
zunehmend über die „App-Vermittlungen“ statt.
Fazit: Wenn auch zukünftig im Interesse der Allgemeinheit ein
funktionierendes Taxigewerbe mit den verbraucherschützenden ÖPNV-Pflichten
(Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht) gewünscht wird, muss die
Rückkehrpflicht zur Abgrenzung zwischen dem Taxi- und Mietwagenverkehr
beibehalten werden.
Quelle
(Bundesverband TAXI / Wm15.02.2019)
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